Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0141

Rechtssatz

Sache des Verfahrens im Sinn von Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG ist die Feststellung des Bestehens der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Über einzelne Tatbestandselemente dieser Feststellung ist im gegenständlichen Verfahren dagegen nicht abzusprechen vergleiche idS VwGH 6.5.2020, Ro 2017/08/0016); so auch nicht darüber, aus der Bewirtschaftung welcher Grundstücke sich gegebenenfalls die Pflichtversicherung ergibt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080141.L11