Verwaltungsgerichtshof
19.11.2024
Ra 2023/08/0141
GRS wie 89/15/0134 E 8. April 1991 RS 3
Für den Umfang einer forstwirtschaftlichen Einheit ist in der Hauptsache die betriebswirtschaftliche Zusammenfassung entscheidend. Die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung (die einheitliche Bewirtschaftung) vereinigt die einzelnen Grundstücke eines forstwirtschaftlichen Betriebes zu einer wirtschaftlichen Einheit (Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz 02te Aufl, 215).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080141.L05