Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0141

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/15/0134 E 8. April 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Für den Umfang einer forstwirtschaftlichen Einheit ist in der Hauptsache die betriebswirtschaftliche Zusammenfassung entscheidend. Die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung (die einheitliche Bewirtschaftung) vereinigt die einzelnen Grundstücke eines forstwirtschaftlichen Betriebes zu einer wirtschaftlichen Einheit (Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz 02te Aufl, 215).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080141.L05