Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0141

Rechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG war zu vermuten, dass die im Eigentum des Verpächters stehenden Grundstücke, die von der Vermutung erfasst werden, von diesem - nicht aber vom Pächter - auf seine Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wurden. Für den Zeitraum der Wirksamkeit dieser Vermutung konnte - ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere auch einer Verpachtung - aufgrund der Bewirtschaftung dieser Grundstücke daher keine Pflichtversicherung des Pächters nach dem BSVG eintreten. Mit Paragraph 6, Absatz 4, BSVG wird der Zeitpunkt des Eintritts, nicht aber die Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung geregelt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080141.L02