Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0103

Rechtssatz

Der Absolvierung einer notwendigen Prüfung in einer (die Arbeitslosigkeit bzw. die Verfügbarkeit nicht ausschließenden) Ausbildung, die der Erlangung einer beruflichen Qualifikation und damit der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient, kann grundsätzlich die Eignung, einen Entschuldigungsgrund für einen Kontrollmeldetermin im Sinn von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG darzustellen, nicht von vornherein abgesprochen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080103.L03