Verwaltungsgerichtshof
24.01.2024
Ra 2023/08/0097
GRS wie Ra 2022/01/0276 B 18. Oktober 2022 RS 1
"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Erkenntnis enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielen die Beantwortung von Vorfragen sowie die Begründung lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen sind vergleiche VwGH 9.8.2021, Ro 2020/04/0012, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080097.L01