Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/08/0156 B 27. April 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Der "Einspruch" im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, BUAG ist ungeachtet seiner Bezeichnung kein aufsteigendes Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über "die Richtigkeit der Vorschreibung", d.h. über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden materiellen Anspruch vergleiche VwGH 8.9.2010, 2009/08/0115, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080087.L02