Verwaltungsgerichtshof
02.08.2024
Ra 2023/08/0007
GRS wie Ra 2020/08/0190 E 17. Februar 2022 RS 8 (hier ohne den ersten Satz)
Von der Frage der Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG 1977 ist die Frage der Zumutbarkeit einer konkret vermittelten Beschäftigung im Sinn des Paragraph 9, AlVG 1977 zu trennen. Dabei ist zu beachten, dass der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, sich grundsätzlich auf alle Tatbestandselemente beziehen muss, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinn des Paragraph 9, AlVG 1977 ist vergleiche VwGH 7.5.2008, 2007/08/0163).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080007.L04