Verwaltungsgerichtshof
12.11.2024
Ra 2023/07/0174
Der objektive Abfallbegriff wird bei Kraftfahrzeugen - insbesondere auch bei solchen, die im genannten Sinn nicht trockengelegt sind - dann nicht erfüllt, wenn diese gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 nach allgemeiner Verkehrsauffassung in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen. Zur Frage, wann ein bei einem Unfall beschädigtes Kraftfahrzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung noch in einem bestimmungsgemäßen Gebrauch steht, hat der VwGH - in Anknüpfung an die in den (in Auslegung der Verordnung [EG] Nr. 1013 aus 2006, betreffend die Verbringung von Altfahrzeugen ergangenen) Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 zur Abgrenzung von Alt- und Gebrauchtfahrzeugen dargelegte Auffassung aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union - festgehalten, dass dies dann nicht mehr der Fall ist, wenn das Fahrzeug nur mehr in unwirtschaftlicher Weise für seinen Zweck nutzbar gemacht werden könnte (VwGH 25.7.2013, 2013/07/0032; VwGH 20.11.2014, 2012/07/0202; VwGH 29.9.2016, Ro 2014/07/0041; VwGH 28.5.2014, 2011/07/0265). Eine solche Wirtschaftlichkeit ist nach dieser Jud. dann nicht mehr gegeben, wenn die Wiederherstellungskosten und Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs unverhältnismäßig hoch überschreiten (VwGH 25.7.2013, 2013/07/0032; VwGH 29.9.2016, 2014/07/0041).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070174.L04