Verwaltungsgerichtshof
04.07.2024
Ra 2023/07/0112
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/07/0113
Ra 2023/07/0114
GRS wie Ra 2015/07/0067 E 27. April 2017 RS 3 (hier nur der erste Satz)
Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Die erstgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhaltes der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch fehlt und andererseits mangels hinreichender Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender Bestimmbarkeitskriterien die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes nicht möglich ist vergleiche B 20. Mai 2015, Ra 2015/04/0033). Es muss also klar erkennbar sein, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird vergleiche E 23. Juni 1994, 92/06/0239; E 21. September 2000, 99/06/0028).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070112.L03