Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0101

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/07/0102

Rechtssatz

Wenngleich es sich beim Widerstreitverfahren um ein Verfahren handelt, welches auch von Amts wegen durchgeführt werden kann (VwGH 31.12.2021, Ra 2020/07/0022), stellt Paragraph 109, WRG 1959 seinem Wortlaut nach klar auf "auf Entwürfe (Paragraph 103,) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung" ab. Diese Bezugnahme auf die den verschiedenen Bewerbungen im Widerstreitverfahren zugrundeliegenden Ansuchen auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter dem Verweis auf Paragraph 103, WRG 1959 schafft eine Parallele zum antragsbedürftigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (VwGH 19.12.2013, 2011/07/0215; 30.5.2017, Ra 2015/07/0106) insoweit, als betreffend die Projektansuchen der Bewerber im Widerstreitverfahren auf die nachstehende Rsp. des VwGH zur Änderung des Gegenstandes des Verfahrens bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten zurückgegriffen werden kann. In dieser Rsp. hat der VwGH festgehalten, dass nur über etwas abgesprochen werden kann, das überhaupt beantragt wurde; insofern ist die Behörde an den Inhalt des Antrages gebunden, es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen (VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070101.L06