Verwaltungsgerichtshof
06.05.2024
Ra 2023/07/0101
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/07/0102
Wenngleich es sich beim Widerstreitverfahren um ein Verfahren handelt, welches auch von Amts wegen durchgeführt werden kann (VwGH 31.12.2021, Ra 2020/07/0022), stellt Paragraph 109, WRG 1959 seinem Wortlaut nach klar auf "auf Entwürfe (Paragraph 103,) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung" ab. Diese Bezugnahme auf die den verschiedenen Bewerbungen im Widerstreitverfahren zugrundeliegenden Ansuchen auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter dem Verweis auf Paragraph 103, WRG 1959 schafft eine Parallele zum antragsbedürftigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (VwGH 19.12.2013, 2011/07/0215; 30.5.2017, Ra 2015/07/0106) insoweit, als betreffend die Projektansuchen der Bewerber im Widerstreitverfahren auf die nachstehende Rsp. des VwGH zur Änderung des Gegenstandes des Verfahrens bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten zurückgegriffen werden kann. In dieser Rsp. hat der VwGH festgehalten, dass nur über etwas abgesprochen werden kann, das überhaupt beantragt wurde; insofern ist die Behörde an den Inhalt des Antrages gebunden, es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen (VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070101.L06