Verwaltungsgerichtshof
06.05.2024
Ra 2023/07/0101
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/07/0102
Der VwGH hatte sich in der Entscheidung VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033, mit der Einreichung eines Antrages mit mehreren gleichrangigen Projektalternativen im Widerstreitverfahren auseinanderzusetzen. Im Vergleich zu der in dieser Entscheidung zugrundliegenden Konstellation von mehreren unverbindlichen Varianten eines Projektes wird bei grundsätzlich den Mindesterfordernissen des Paragraph 103, WRG 1959 im Widerstreitverfahren nach Paragraph 109, WRG 1959 (VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0006) entsprechenden, verschiedenen Ansuchen eines Bewerbers die wirksame Ausübung der den Mitbewerbern eingeräumten Parteienrechte durch die Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der Konkurrenzprojekte nicht gefährdet und können Prozessrisiko bzw. Verfahrenskosten eingeschätzt werden. Bei der Entscheidung zu Ro 2014/07/0033 war der Umstand entscheidend, dass bei dem Vorhaben mit mehreren Projektalternativen in dem für die Sperrwirkung maßgeblichen Zeitpunkt mangels klar erkennbarer Projektabsicht kein den (Mindest-)Anforderungen des Paragraph 103, WRG 1959 genügendes Ansuchen vorgelegen ist.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070101.L02