Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.08.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/07/0014 B 27. Juli 2017 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung eines Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der VwGH ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche B 16. Dezember 2010, 2008/20/0502; B 8. September 2015, Ra 2015/18/0088). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem VwG keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das VwG ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070039.L01