Verwaltungsgerichtshof
23.03.2023
Ra 2023/07/0038
GRS wie Ra 2019/10/0061 B 25. Juni 2019 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags dürfen weder die Wiederaufnahmegründe ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden; insofern ist die Behörde bzw. das VwG bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden. Paragraph 32, VwGVG 2014 entspricht inhaltlich weitgehend Paragraph 69, AVG, demnach kann auf das bisherige Verständnis des Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 27.2.2019, Ra 2018/10/0095).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070038.L01