Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0016

Rechtssatz

An sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln im Sinne des Paragraph 6, VStG ist dann gerechtfertigt, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307; VfGH 6.10.2011, B 877/10) bzw. wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276; VfGH 8.10.1988, B 281/88; 19.6.2008, B 1011/07). Richtet sich eine Veranstaltung nicht gegen die in der 5. COVID-19-NotmaßnahmenV 2021 vorgeschriebene Pflicht zum Tragen von Masken bei nach der Verordnung näher angeführten Zusammenkünften, sondern gegen einen "Impfzwang", ist das Nicht-Tragen einer Maske für die Durchführung der Versammlung nicht erforderlich. Eine Rechtfertigungssituation aufgrund der Ausübung der Grundrechte nach Artikel 10 und 11 MRK scheidet somit aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070016.L01