Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0007

Rechtssatz

In Paragraph 8, Absatz 5, Stmk. UmweltinformationsG 2005 wird die Wahrung eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses als Recht des Betroffenen qualifiziert (arg.: "in seinen/ihren Rechten"). Kommt nun einem Inhaber oder einer Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im "Auskunftsverweigerungsverfahren" (nach Paragraph 8, Absatz eins, Stmk. UmweltinformationsG 2005) Parteistellung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu, muss dies auch dann gelten, wenn es zu keinem solchen Verfahren kommt, weil am Ende des Verfahrens die Mitteilung der Information an den Informationssuchenden (und kein Bescheid) steht. Dementsprechend kommt einem Inhaber oder einer Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auch das Recht auf Akteneinsicht in einem Verfahrensstadium zu, in dem sich das Schicksal des Verfahrens (Mitteilung oder Verweigerung der Information) noch nicht entschieden hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070007.L05