Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0086

Rechtssatz

Dass eine Richterin im Zusammenhang mit anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits mit der Angelegenheit des Revisionswerbers zu tun hatte, stellt für sich betrachtet keinen besonderen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar vergleiche VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0013; 30.4.2019, Ra 2017/04/0145); dies auch dann nicht, wenn die vorangehenden Verfahren in einem gewissen sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen vergleiche etwa VwGH 31.3.2016, Ro 2015/07/0038).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060086.L03