Verwaltungsgerichtshof
12.06.2023
Ra 2023/06/0086
Dass eine Richterin im Zusammenhang mit anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits mit der Angelegenheit des Revisionswerbers zu tun hatte, stellt für sich betrachtet keinen besonderen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar vergleiche VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0013; 30.4.2019, Ra 2017/04/0145); dies auch dann nicht, wenn die vorangehenden Verfahren in einem gewissen sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen vergleiche etwa VwGH 31.3.2016, Ro 2015/07/0038).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060086.L03