Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0012

Rechtssatz

Der Umstand allein, dass sich ein VwG bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen (Amts-)Sachverständigen gestützt hat, vermag noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen vergleiche etwa VwGH 25.9.2020, Ra 2020/06/0160, mwN). Dasselbe gilt in einem Fall, in dem im Beschwerdeverfahren vor dem VwG erstmals ein Amtssachverständiger tätig wird, der organisatorisch der belangten Behörde vor dem VwG zugeordnet ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060012.L03