Verwaltungsgerichtshof
23.10.2023
Ra 2023/05/0253
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0254
GRS wie 2010/05/0113 E 15. November 2011 RS 2
In Paragraph 134 a, Wr BauO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Zutreffend hat die Behörde ausgeführt, dass der Nachbar mit seinem Vorbringen zu Fragen der Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes sowie zur Bauausführung keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach dieser Gesetzesstelle geltend gemacht hat. Damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen können auch nicht als Immissionen iSd Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO verstanden werden, weil sich dieses Nachbarrecht ausdrücklich nur auf Immissionen bezieht, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben. Durch die Errichtung eines Baues drohende Beeinträchtigungen der Standfestigkeit des benachbarten Gebäudes fallen nicht darunter (Hinweis Erkenntnisse vom 28. April 2006, 2004/05/0237, vom 23. September 2002, 2002/05/1016, und vom 28. April 2006, 2005/05/0272).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050253.L02