Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0240

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/05/0241

Ra 2023/05/0242

Ra 2023/05/0243

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0019 B 18. Februar 2021 RS 1 (hier: Flächenwidmung "Gemischtes Baugebiet")

Stammrechtssatz

Der VwGH hat zu der von ihm entwickelten, auf die Rechtslage im Bundesland Oberösterreich anwendbaren "Betriebstypentheorie" mehrfach festgehalten, dass Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: "Betriebsbaugebiet") für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb ist. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine Betriebstype zu dienen, die nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilen ist vergleiche etwa bereits VwGH 29.8.1995, 94/05/0232, 9.11.1999, 99/05/0067, 22.11.2005, 2003/05/0156, oder zuletzt auch 16.10.2017, Ra 2017/05/0112, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050240.L01