Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0208

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/05/0209

Ra 2023/05/0210

Rechtssatz

Die Erhebung einer Beschwerde per E-Mail ist als "schriftliches Anbringen" im Sinn des Paragraph 13, AVG zu qualifizieren und zulässig. Mit E-Mail können Anbringen jedoch nur insoweit an die Behörde übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. E-Mails können daher "organisatorischen Beschränkungen" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG unterworfen werden. Durch das in Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG normierte Gebot der Publizität wird gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob entsprechende "organisatorische Beschränkungen" (durch das Organisationsrecht) für schriftliche Anbringen in Form von E-Mails festgelegt worden sind. Paragraph 13, Absatz 2, AVG knüpft an die von der Behörde im Rahmen ihrer Organisationshoheit verfügten Beschränkungen an. Sofern eine Behörde eine solche organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs verfügen möchte, ist diese im Internet kund- und damit publik zu machen vergleiche zu allem VwGH 18.4.2024, Ra 2024/02/0049, mwN und Hinweis auf VfSlg. 19.849 aus 2014,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050208.L01