Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0204

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/05/0205

Besprechung in:

Besprechung in: ZfV 3 aus 2025,, S. 189 - 191;

Rechtssatz

Lag zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine organisatorische Beschränkung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AVG betreffend eine im elektronischen Schriftverkehr mit der belangten Behörde ausschließlich zu verwendende E-Mail-Adresse vor (die vorliegende Kundmachung enthält ihrem klaren Wortlaut nach hinsichtlich der dort angeführten E-Mail-Adresse keine beschränkende Formulierung etwa in der Weise, dass an andere als die angegebene E-Mail-Adresse übermittelte Anbringen als nicht rechtswirksam eingebracht gelten sollen), konnte der Revisionswerber seine Beschwerde rechtswirksam auch an die auf dem Straferkenntnis angegebene E-Mail-Adresse richten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050204.L05