Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0204

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/05/0205

Besprechung in:

Besprechung in: ZfV 3 aus 2025,, S. 189 - 191;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/02/0185 B 28. Juni 2018 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AVG ergibt sich, dass Einbringungen per E-Mail zwar noch zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden dürfen, sie sind grundsätzlich aber iSd Paragraph 13, legcit. auch als schriftliche (im Gegensatz zu mündlichen oder telefonischen) Anbringen zu verstehen. Hat die Behörde keine Einschränkung der Geltung der Amtsstunden für bestimmte Formen von schriftlichen Anbingen vorgenommen, erweist sich eine außerhalb der kundgemachten Amtsstunden per E-Mail am letzten Tag der Frist eingebrachte Beschwerde als verspätet. Sie ist nach Paragraph 13, Absatz 5, AVG daher erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht anzusehen vergleiche VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050204.L02