Verwaltungsgerichtshof
27.10.2023
Ra 2023/05/0196
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0197
Ra 2023/05/0198
Ra 2023/05/0199
Ra 2023/05/0200
GRS wie Ro 2015/05/0021 E 23. Mai 2017 RS 2
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der OÖ BauO 1994 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (Hinweis E vom 16. Februar 2017, Ra 2015/05/0060, mwN). Dies gilt in gleicher Weise für die VwG. Einerseits ergibt sich das daraus, dass Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vom VwG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und E vom 3. August 2016, Ro 2016/07/0008, sowie B vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0055). Andererseits ist vom VwG (nur) die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (Hinweis E vom 28. April 2015, Ro 2015/05/0007, und E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/22/0199), was bedeutet, dass das VwG - ebenso wie eine Berufungsbehörde - auch zu beachten hat, ob vom Nachbarn seine einschlägigen subjektiv-öffentlichen Rechte durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurden.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050196.L03