Verwaltungsgerichtshof
10.12.2024
Ra 2023/05/0195
GRS wie 2012/06/0157 E 24. Jänner 2013 RS 3
Das Fehlen der Belassungsabsicht des Gebäudes muss bereits zu Beginn der Bauführung objektiv in Erscheinung treten. In Belassungsabsicht errichtete Bauwerke werden unabhängig von der Bauweise unselbständige Bestandteile der Liegenschaft.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050195.L05