Verwaltungsgerichtshof
10.12.2024
Ra 2023/05/0195
Die Verpflichtung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Baus trifft generell den jeweiligen Eigentümer des Bauwerks, unabhängig davon, wer den bauordnungswidrigen Zustand herbeigeführt hat. Die Verpflichtung zur Befolgung eines rechtskräftigen Abbruchauftrages trifft aufgrund der dinglichen Wirkung eines solchen Auftrages ebenfalls den jeweiligen Eigentümer der vom Auftrag umfassten Baulichkeiten vergleiche VwGH 6.4.2023, Ra 2023/05/0046, mwN und der Anmerkung, dass dort das Vorliegen eines Superädifikats nicht vorgebracht worden sei).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050195.L02