Verwaltungsgerichtshof
10.11.2023
Ra 2023/05/0194
In Anbetracht des klaren Wortlautes des Paragraph 4, Absatz 2, VVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. besteht auch in jenen Fällen, in denen der Verpflichtete dem im Titelbescheid enthaltenen Auftrag nicht vollständig nachgekommen ist und folglich eine rechtskräftig angeordnete Ersatzvornahme hinsichtlich des durch den Verpflichteten nicht erfüllten Teiles des Auftrages weiterhin durchzuführen ist, das "gelindeste Mittel" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VVG nicht darin, vom weiteren Vollzug des Vollstreckungsverfahrens gänzlich abzusehen vergleiche VwGH 13.1.2021, Ra 2020/05/0239).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050194.L02