Verwaltungsgerichtshof
06.09.2023
Ra 2023/05/0063
Eine nicht erfolgte Zustellung eines Bescheides im Mehrparteienverfahren bedeutet nicht, dass das zugrundliegende Verfahren rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit eine Aufhebung des gegenüber den übrigen Parteien im Mehrparteienverfahren bereits erlassenen Bescheides zur Folge hätte vergleiche VwGH 23.8.2012, 2011/05/0083).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050063.L07