Verwaltungsgerichtshof
06.09.2023
Ra 2023/05/0063
GRS wie 87/05/0148 E 15. Dezember 1987 RS 1
Das Auftreten einer übergangenen Partei allein rechtfertigt noch nicht die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Anordnung der Durchführung einer neuerlichen Verhandlung. Die übergangene Partei hat vielmehr lediglich das Recht auf nachträgliche Durchführung eines zusätzlichen, auf sie und die betreffende Hauptpartei beschränkten Verfahrens (Hinweis auf E v. 19.6.1980, 3128/79). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung besteht nicht. (Hinweis auf E 25.1.1983, 82/05/0124, 16.2.1984, 2780/80)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050063.L06