Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0039

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/05/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0191 E 27. August 2014 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein vermuteter Konsens für Baumaßnahmen ist nur anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme, wie etwa Radierungen in vorhandenen Plänen, vorliegen. Gleiches muss für Schwärzungen gelten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050039.L01