Verwaltungsgerichtshof
27.10.2023
Ra 2023/05/0039
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0040
GRS wie 2013/05/0191 E 27. August 2014 RS 1 (hier: nur der erste Satz)
Ein vermuteter Konsens für Baumaßnahmen ist nur anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme, wie etwa Radierungen in vorhandenen Plänen, vorliegen. Gleiches muss für Schwärzungen gelten.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050039.L01