Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0036

Rechtssatz

Die Rechte des Urhebers sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 6, Absatz 4, Wr UmweltinformationsG 2001 zu berücksichtigten. Eine Ermittlung, ob der Urheber der Studie deren Bekanntgabe zugestimmt hat, muss das VwG nicht vornehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050036.L06