Verwaltungsgerichtshof
25.05.2023
Ra 2023/05/0036
Die Rechte des Urhebers sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 6, Absatz 4, Wr UmweltinformationsG 2001 zu berücksichtigten. Eine Ermittlung, ob der Urheber der Studie deren Bekanntgabe zugestimmt hat, muss das VwG nicht vornehmen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050036.L06