Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Geschäftszahl

Ro 2023/05/0011

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2023/05/0012

Ro 2023/05/0013

Rechtssatz

Der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages steht nur die rechtskräftige Bewilligung, nicht aber das bloße Ansuchen um eine solche entgegen vergleiche VwGH 15.9.1994, 94/06/0062, mwN; vergleiche weiters in diesem Sinn VwGH 21.10.2003, 2003/06/0151, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023050011.J02