Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/05/0008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2023/05/0009

Ro 2023/05/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/06/0331 E 29. Juni 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Der Nachbar kann hinsichtlich der Bestimmungen über die Gebäudehöhe deren Einhaltung nur an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen. Wenn sich ein Bauteil nicht an der der Nachbarliegenschaft zugewandten Front des Gebäudes befindet, steht dem Nachbarn ein Mitspracherecht diesbezüglich nicht zu. Durch die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme auf eine Front von der Nachbarliegenschaft aus wird diese nicht zu einer der Nachbarliegenschaft zugewandten Front vergleiche zur Rechtslage im Bundesland Niederösterreich sinngemäß etwa VwGH 29.7.2021, Ra 2019/05/0282, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023050008.J01