Verwaltungsgerichtshof
25.11.2025
Ra 2023/04/0268
GRS wie Ro 2015/05/0004 E 19. Mai 2015 RS 3 (hier nur der erste Satz)
Jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht konkret - und nicht nur allgemein inhaltsleer, vergleiche das E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 - bestritten wird vergleiche das E vom 19. März 2015, Ra 2014/06/0033), kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln hat. Sollte das Verwaltungsgericht der Auffassung sein, ausschließlich "hoch-technische" Fragen entscheiden zu müssen und deshalb von einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen zu können, hätte es dies nachvollziehbar zu begründen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040268.L03