Verwaltungsgerichtshof
25.11.2025
Ra 2023/04/0268
Mit dem Verweis auf sein Recht, personenbezogene Daten zur Wahrung seiner überwiegenden berechtigten Interessen (und somit gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) verarbeiten zu dürfen, macht der Revisionswerber hinreichend klar sein Recht darauf geltend, dass die Datenschutzbeschwerde abgewiesen und keine Datenschutzverletzung festgestellt wird, wenn die Datenverarbeitung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO rechtmäßig ist.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040268.L01