Verwaltungsgerichtshof
13.06.2024
Ra 2023/04/0259
GRS wie Ra 2015/08/0178 E 27. Jänner 2016 RS 4
Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040259.L04