Verwaltungsgerichtshof
12.10.2023
Ra 2023/04/0111
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/04/0112
Ra 2023/04/0113
Ra 2023/04/0114
Bei den Vorgaben des Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 zur Verfahrenskonzentration handelt es sich um Vorschriften, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse (der Verfahrensbeschleunigung) dienen und deren Verletzung somit von den Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung nicht geltend gemacht werden können.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040111.L06