Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0111

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/04/0112

Ra 2023/04/0113

Ra 2023/04/0114

Rechtssatz

Bei den Vorgaben des Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 zur Verfahrenskonzentration handelt es sich um Vorschriften, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse (der Verfahrensbeschleunigung) dienen und deren Verletzung somit von den Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung nicht geltend gemacht werden können.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040111.L06