Verwaltungsgerichtshof
12.10.2023
Ra 2023/04/0111
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/04/0112
Ra 2023/04/0113
Ra 2023/04/0114
Gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 sind die Vorschriften des WRG 1959 von der Gewerbebehörde (dem VwG) dann mitanzuwenden, wenn die zu genehmigende Betriebsanlage eine Erd- oder Wasserwärmepumpe (Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959) umfasst. Während die Mitgenehmigung von Erdwärmepumpen an weitere Voraussetzungen gebunden ist, sind die wasserrechtlichen Vorschriften bei Vorliegen einer Wasserwärmepumpe schlechthin mitanzuwenden.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040111.L03