Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0111

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/04/0112

Ra 2023/04/0113

Ra 2023/04/0114

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 sind die Vorschriften des WRG 1959 von der Gewerbebehörde (dem VwG) dann mitanzuwenden, wenn die zu genehmigende Betriebsanlage eine Erd- oder Wasserwärmepumpe (Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959) umfasst. Während die Mitgenehmigung von Erdwärmepumpen an weitere Voraussetzungen gebunden ist, sind die wasserrechtlichen Vorschriften bei Vorliegen einer Wasserwärmepumpe schlechthin mitanzuwenden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040111.L03