Verwaltungsgerichtshof
12.10.2023
Ra 2023/04/0111
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/04/0112
Ra 2023/04/0113
Ra 2023/04/0114
GRS wie 2010/04/0065 E 28. Februar 2012 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn es sich um eine Maßnahme im Sinne der Ziffer eins bis 5 dieser Bestimmung handelt, in diesem Fall hat die Gewerbebehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 mitanzuwenden (Hinweis E vom 22. Februar 2011, 2010/04/0116 und 0127). "Mit anzuwenden" bedeutet, dass weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der GewO 1994 für die Genehmigung der Betriebsanlage zu beachten sind.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040111.L05