Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0111

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/04/0112

Ra 2023/04/0113

Ra 2023/04/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/04/0065 E 28. Februar 2012 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn es sich um eine Maßnahme im Sinne der Ziffer eins bis 5 dieser Bestimmung handelt, in diesem Fall hat die Gewerbebehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 mitanzuwenden (Hinweis E vom 22. Februar 2011, 2010/04/0116 und 0127). "Mit anzuwenden" bedeutet, dass weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der GewO 1994 für die Genehmigung der Betriebsanlage zu beachten sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040111.L05