Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0111

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/04/0112

Ra 2023/04/0113

Ra 2023/04/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0037 E 12. September 2016 RS 3 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Projektsänderungen sind grundsätzlich auch im Berufungsverfahren zulässig (Hinweis Erkenntnisse vom 29. April 2015, 2013/05/0004, und vom 5. März 2014, 2011/05/0135). In Hinblick auf Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG und die vergleichbare Funktion der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt dies auch für Änderungen während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062). Modifikationen des Projektes sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Das Verwaltungsgericht hat also über die Angelegenheit abzusprechen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040111.L02