Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0090

Rechtssatz

Die Annahme, der Gewerbetreibende besitze die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr, ist gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die in Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040090.L01