Verwaltungsgerichtshof
30.08.2023
Ra 2023/04/0076
GRS wie Ra 2015/08/0178 E 27. Jänner 2016 RS 4
Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040076.L01