Verwaltungsgerichtshof
27.05.2026
Ra 2023/04/0055
GRS wie Ra 2019/18/0354 E 18. Mai 2020 RS 4 (hier: ohne den letzten Teilsatz; mit dem Zusatz: Dies gilt sinngemäß auch für Artikel 135, Absatz 3, B-VG.)
Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040055.L03