Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0049 B 21. November 2018 RS 3 (hier nur in Bezug das VwG)

Stammrechtssatz

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bzw. die Entscheidung eines VwG verletzt, wenn die Behörde bzw. das VwG eine ihr bzw. ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnen und damit eine Sachentscheidung verweigern vergleiche idZ etwa VfGH 15.3.2017, E 46 aus 2016,, VfSlg. 20.158; VwGH 23.3.2010, 2008/18/0305).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040055.L02