Verwaltungsgerichtshof
17.12.2025
Ro 2023/04/0029
Das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung nach Artikel 22, DSGVO ist Voraussetzung dafür, dass der betroffenen Person ein Auskunftsrecht nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO überhaupt dem Grunde nach zusteht. Die Anwendbarkeit des Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO ist vor der Reichweite des daraus erfließenden Auskunftsrechts zu klären.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040029.J09