Verwaltungsgerichtshof
17.12.2025
Ro 2023/04/0029
Das Profiling selbst stellt eine automatisierte Entscheidung im Sinn des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO dar, sofern der sich aus dem Profiling ergebende Informationswert die (von der dritten Person vorgenommene) Entscheidung maßgeblich beeinflusst und derart dem Betroffenen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder diesen in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt vergleiche VwGH 2.4.2024, Ro 2021/04/0008 bis 0009, Rn. 20).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040029.J05