Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

Ro 2023/04/0029

Rechtssatz

Der EuGH hat zum Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Einzelfall ausgesprochen, dass die Anwendbarkeit des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO von drei kumulativen Voraussetzungen abhängt, "nämlich davon, dass erstens eine ‚Entscheidung' vorliegen muss, zweitens diese Entscheidung ‚ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, - einschließlich Profiling - [beruhen]' muss und drittens sie ‚gegenüber [der betroffenen Person] rechtliche Wirkung' entfalten oder sie ‚in ähnlicher Weise erheblich' beeinträchtigen muss" vergleiche EuGH 7.12.2023, C-634/21, SCHUFA Holding, Rn. 43). Die dritte Voraussetzung erachtete der EuGH im dort gegenständlichen Fall als erfüllt, weil der automatisiert erstellte Wahrscheinlichkeitswert eine maßgebliche Rolle für das Handeln eines Dritten spiele (EuGH C-634/21, Rn. 48 ff).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040029.J02