Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Geschäftszahl

Ro 2023/04/0007

Rechtssatz

Zwar kann einer Rechtsfrage auch bei sich aus dem Unionsrecht ergebenden Bedenken eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen; mit einem allgemein gehaltenen und nicht weiter begründeten Verweis auf fehlende Rechtsprechung des EuGH wird jedoch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt vergleiche in diesem Sinn VwGH 30.9.2020, Ra 2020/03/0127, Rn. 18).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023040007.J06