Verwaltungsgerichtshof
17.05.2024
Ra 2023/04/0005
Die Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln wird in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO nicht als Ausnahmetatbestand angeführt (gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich der in Artikel 6, DSGVO aufgezählten Tatbestände für eine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040005.L02