Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0005

Rechtssatz

Die Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln wird in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO nicht als Ausnahmetatbestand angeführt (gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich der in Artikel 6, DSGVO aufgezählten Tatbestände für eine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040005.L02