Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0005

Rechtssatz

Der VwGH hat im Erkenntnis VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, festgehalten hat, dass indirekte Hinweise auf die in Artikel 9, Absatz eins, DSGVO genannten Merkmale dem besonderen Schutz unterworfen sind, wobei die Erkennbarkeit für einen durchschnittlichen, objektiven Dritten genügen soll. Damit korrespondiert auch die Rechtsprechung des EuGH, wonach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die indirekt sensible Informationen über eine natürliche Person offenbaren können, von der in diesen Bestimmungen vorgesehenen verstärkten Schutzregelung ausgenommen ist vergleiche EuGH 1.8.2022, C-184/20, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040005.L09