Verwaltungsgerichtshof
17.05.2024
Ra 2023/04/0005
GRS wie Ro 2021/04/0007 E 14. Dezember 2021 RS 7
Für die Anwendbarkeit des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO reicht es aus, wenn hinsichtlich der Datenkategorien rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und weltanschauliche Überzeugung und Gewerkschaftszugehörigkeit die sensible Information nur mittelbar hervorgeht. Es werden somit auch indirekte Hinweise auf diese Merkmale dem besonderen Schutz unterworfen, wobei die Erkennbarkeit für einen durchschnittlichen, objektiven Dritten genügen soll.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040005.L08